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   BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B   

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BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B (https://dejure.org/2017,1793)
BSG, Entscheidung vom 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B (https://dejure.org/2017,1793)
BSG, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - B 13 R 359/16 B (https://dejure.org/2017,1793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Rentenstreitverfahren - Beweisthema

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Rentenstreitverfahren - Beweisthema

  • datenbank.nwb.de

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Rentenstreitverfahren - Beweisthema

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff) .

    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

  • BSG, 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12 mwN) .

    Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13) .

  • BSG, 26.09.2016 - B 13 R 234/16 B
    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff) .
  • BSG, 30.07.2009 - B 13 R 187/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Bei der Prüfung der Ermessenentscheidung sind grundsätzlich auch die Fragen eingeschlossen, ob das Berufungsgericht die Schwierigkeit des Falles sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen berücksichtigt und insoweit die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK beachtet hat (vgl Senatsbeschluss vom 30.7.2009 - B 13 R 187/09 B - Juris RdNr 6) .
  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B

    Wahl des vereinfachten Verfahrens gegen ausdrücklichen Willen der Beteiligten

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 300/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Diese Entscheidung kann vom BSG nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr, zB Senatsbeschlüsse vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12; vom 11.2.2015 - B 13 R 300/14 B - Juris RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 25.04.2016 - B 5 R 6/16 B
    Auszug aus BSG, 11.01.2017 - B 13 R 359/16 B
    Dann muss ein Antrag auf Durchführung einer weiteren ergänzenden sachverständigen Begutachtung bzw Stellungnahme sowohl die noch nicht ausreichend gewürdigten Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst genau beschreiben als auch vortragen, welche zusätzlichen Einschränkungen für das Leistungsvermögen daraus folgen (BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047 RdNr 9) .
  • BSG, 24.01.2018 - B 13 R 377/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (ggf einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B
    Deshalb ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 21.06.2017 - B 13 R 104/17 B

    Erwerbsminderungsrente; Anordnung des Erscheinens von Sachverständigen;

    Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 9; vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 ff; vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).

    Dann aber muss ein Antrag auf Durchführung einer weiteren ergänzenden sachverständigen Begutachtung bzw Stellungnahme sowohl die noch nicht ausreichend gewürdigten Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst genau beschreiben als auch vortragen, welche zusätzlichen Einschränkungen für das Leistungsvermögen (zum maßgeblichen Zeitpunkt) daraus folgen (Senatsbeschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047 RdNr 9).

  • BSG, 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Hierzu hätte etwa dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 51/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

    Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 49/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren

    Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 13) .
  • SG Hannover, 28.03.2019 - S 11 KR 1464/16
    Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hannover erhoben (Az.: S 13 R 359/16).

    Die Prozessakten S 13 R 359/16 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BSG, 14.02.2019 - B 9 SB 50/18 B

    Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren

    Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 13).
  • BSG, 20.02.2017 - B 13 R 124/16 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Gewährung rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines

    Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Berufungsgericht in seinem Fall zusätzlich die in § 153 Abs. 4 S 1 SGG normierten Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung missachtet habe, trägt er nicht vor (s hierzu BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - BeckRS 2017, 100858 RdNr 12 f).
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